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   RG, 05.02.1934 - VI 383/33   

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https://dejure.org/1934,544
RG, 05.02.1934 - VI 383/33 (https://dejure.org/1934,544)
RG, Entscheidung vom 05.02.1934 - VI 383/33 (https://dejure.org/1934,544)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1934 - VI 383/33 (https://dejure.org/1934,544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Tritt eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 AnfG. auch dann ein, wenn wegen der Vollstreckungsvereitelung neben dem Anfechtungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung erhoben wird? 2. Über den Schadensersatzanspruch wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 267
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor, dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274).
  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Hätten die Beklagten dadurch, daß sie die Eintragung des Wohnungsrechts und der Auflassungsvormerkung bewirkt haben, das Recht der Klägerin auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen in tatbestandsmäßig-rechtswidriger Weise schuldhaft verletzt, so hätten die Beklagten den Zustand herzustellen, der ohne die Eintragungen bestehen würde (vgl. RGZ 143, 267, 270).
  • BGH, 29.10.1959 - VII ZR 197/58

    Feldbahnlokomotiven - §§ 678, 687 Abs. 1 BGB; § 823 BGB, § 852 BGB <Fassung

    Zwar beziehen sich die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen RGZ 143, 267, 274 f und 165, 260, 270 nicht ganz auf den vorliegenden Fall; denn sie betreffen eine wahrscheinliche Entwicklung zu Gunsten des den Schadensersatz Verlangenden.
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZR 39/90

    Vollstreckungsvereitelung als Schutzgesetz; Anforderungen an Vereitelungsabsicht

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 288 StGB ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 13. Februar 1959 - VI ZR 265/57 - BB 1959, 361; vgl. ferner RGZ 143, 267, 269; BGH, Urteil vom 16. Februar 1972 - VIII ZR 189/70 - NJW 1972, 719, 720 f.), so daß der Gläubiger bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ungeachtet etwa bestehender Rückgewähransprüche nach § 7 AnfG Schadensersatz beanspruchen kann.
  • OLG München, 16.10.2018 - 5 U 1835/18

    Ein Masseschaden i.S.v. § 92 InsO oder ein Individualschaden

    4) Zwar hat das Reichsgericht in RGZ 143, 267 angenommen, dass ein Rechtsstreit, der Anfechtungsansprüche und andere Ansprüche zum Gegenstand habe, nur in Bezug auf die Anfechtungsansprüche unterbrochen werde.
  • BGH, 05.03.1958 - V ZR 199/56

    Verletzung des Aneignungsrechts des Jagdberechtigten; Bemessung des

    Vielmehr ist, wie allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine dem früheren Zustand wirtschaftlich gleichartige Lage für den Geschädigten herzustellen, wobei die Entwicklung der Dinge zu berücksichtigen ist, die ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich stattgefunden hätte (RGZ 143, 267, 274/275).
  • BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Dagegen hat es in RGZ 143, 267 [274] die angeführte frühere Ansicht bestätigt.
  • BGH, 04.10.1968 - V ZR 101/65

    Übertragung eines Grundstücks - Duldung einer Vollstreckung hinsichtlich einer

    Unrichtig ist die Anwendung des Anfechtungsgesetzes, Dieses gilt nämlich nur für Geldansprüche, nicht für Individualansprüche (RGZ 143, 267, 270/71; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 181 II 4; Böhle-Stamschräder, AnfG 3. Aufl. § 2 Anm. I 2).
  • BGH, 13.02.1959 - VI ZR 265/57

    Rechtsmittel

    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 288 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (RGZ 143, 267 = JW 1934, 1169; JW 1935, 516).
  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
    Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Vorschrift des § 288 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, dessen vorsätzliche Verletzung Schadenersatzansprüche der geschützten Person auslösen kann (RGZ 143, 267).
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